Unterschlagung oder Missverständnis?

Im Staatsarchiv des Kantons Thurgau befindet sich in den Untersuchungsakten des Verhörrichteramtes von 1895 das Dossier „Unterschlagung – Mattmüller Martin, Wagner, von CH-Berg/Mauren, geb. 1841“.[1]

Jakob Martin Mattmüller ist der Begründer der Mauren Linie und mein Urgrossvater. Also Grund genug, die Akten zu sichten.

 

Umfangreiche Akten

Das Dossier enthält 55 Belege, u.a. Polizeirapporte, Einvernahme-Protokolle, Verfügungen des Verhöramtes, Leumundszeugnis, Rechnungskopien, Briefe usw.

Hinweise zu den kursiv gedruckten Transkriptionen: Mit ____ sind Wörter gekennzeichnet, die ich nicht entziffern konnte. (?) weisen auf fragliche Übersetzungen hin. Eckige Klammern enthalten Hinweise zum besseren Verständnis oder Auslassungen. Die damalige Schreibweise wurde nicht korrigiert.

 

Wie alles begann

Am 8. April 1895 schreibt Sophie Mattmüller, die Ehefrau von Jakob Martin Mattmüller einen Brief an Frau Paulina Isler-Brauchli in Zürich. Das Ehepaar Paulina und Jakob Isler, Schmied, wohnte bis vor kurzem in Mauren TG:

„Werteste Frau Isler
Ich muss Ihnen berichten, dass der Brückenwagen an Herr Arnold in Donzhausen [TG] für 210 Frk. verkauft ist. Nun bitte ich Sie dringenst Sie möchten so gut sein u. die 200 Frk. abschreiben an der Schuld wo wir für Sie zahlen müssen. Herr Isler hat meinem Mann theuer versprochen, wir müssen keinen Rappen verlieren an Ihnen. […] Mein Mann hat im Jahre 1889 den 4. Nov. 523 Frk. für Sie der Bank Romanshorn bezahlt, wie Sie ja wohl wissen, […]  

Mein Mann ist schon längere Zeit 200 Frk. dem Herrn Arnold schuldig wo ich nicht wusste. Ich habe mein sauer erspartes Geld ins Geschäft gegeben u. sogar von dem wenigen von der Mutter wo Sie gar nicht weiss nur um den Frieden willen. Jetzt will Herr Arnold bezahlt sein aber ich kann nicht mehr helfen. Ich hoffe es werde bei Ihnen kein grosser Anstand ergeben u. uns entgegen kommen. Wie mein Mann Ihnen auch aus der Not geholfen hat. Ihre Kinder werden wohl auch nichts dagegen haben. […]“

Eisenbereifter Brückenwagen[2]

Ebenfalls datiert mit 8. April 1895 erhält Paulina Isler einen Brief ihres Bruders L.(?) Brauchli:

„Liebe Schwester!
Theile dir in Kürze mit, dass ich heute vor acht Tagen den Wagen in Mauren abholen wollte & mir der dort befindliche Arbeiter sagte Herr Mattmüller habe denselben tags zuvor verkauft. Ich begab mich sofort zu demselben & er bestätigte mir, er habe denselben an Herr Arnold Bäker in Donzhausen für fr. 210 verkauft, […] Wie du zum Geld kommt musst du nun selbst besorgt sein.[…]“

Mit Brief vom 21. April bestätigte ihr Bruder, dass der Brückenwagen nicht mehr bei der Schmiede stehe und dass Mattmüller behaupte, er hätte den Wagen als Faustpfand für seine Forderung besessen. Er schreibt:

„Du wirst keine andere Wahl haben als den Prozessweg zu betreten od. auf die Summe zu verzichten. In ersterem Falle musst du dich an einen Advokaten wenden, ich meinerseits verstehe nichts vom prozessieren & habe keine Lust es zu lernen.“

Paulina Isler wollte nicht auf die Summe verzichten, engagierte einen Anwalt und dieser verfasste die …

 

… letzte Mahnung

Mahnung Meyerhans an MattmüllerZum Vergrössern das Dokument anklicken.

Transkription

Zürich, den 27. April 1895
Chargé [= Einschreiben]
Herrn Martin Mattmüller, Wagner in Mauren               

Laut Mittheilung des Bäckers Arnold in Donzhausen [TG] haben Sie von Letzterem für einen Wagen, den Sie ohne Recht aus dem Besitz der Frau Isler genommen & für 210 fr. verkauft haben, den Betrag von fr. 210 einkassiert. Namens Frau Isler fordere ich Sie auf, bis zum 30. April l.[aufenden] J.[ahres] den Wagen wieder an Ort & Stelle zu bringen od. dafür 200 fr. innerhalb der gleichen Frist an Frau Isler zu senden, andernfalls müsste ich die Strafklage wegen Unterschlagung dem Staatsanwalt einsenden.

Achtungsvoll
A. Meyerhans
Advokat

 

Mattmüller gab weder den Wagen zurück, noch zahlte er CHF 200. Die Frist zwischen Samstag, den 27. April und Dienstag, den 30. April ist äusserst kurz. Mattmüller dürfte den Brief am Montag erhalten haben und das Geld hätte am Folgetag bei Frau Isler in Zürich sein müssen. Für damalige Verhältnisse wohl kaum zu bewerkstelligen. Advokat Meyerhans reagierte sofort und verfasste 2 Tage später bereits die Klageschrift:

 

Klageschrift von Advokat Meyerhans, Zürich

Die Klageschrift umfasst 3½ von Hand geschriebene Seiten:

„Zürich, den 2. Mai 1895

An die Tit![3] Staatsanwaltschaft
des Kantons Thurgau

Namens
Frau Paulina Isler, Schmied’s von Mauren, z. Zt. wohnhaft an der Schöneggstrasse No. 1 in Zürich III A. erhebe ich gegenüber Martin Mattmüller, Wagner in Mauren Strafklage wegen Unterschlagung. Ich bitte die Untersuchung zu veranlassen & den Angeklagten dem kompetenten Strafrichter zu überweisen.

Der Sachverhalt ist in Kürze folgender:
Auf der Schmiede in Mauren lebten die Eheleute Jakob & Paulina Isler, Schmied’s. Schmied Isler verkehrte öfter mit dem angeklagten Wagner Mattmüller & wurde deshalb mit ihm befreundet, jedoch waren die Rechnungen der Beiden bis zum November 1894 vollkommen ausgeglichen.

Den 26. November 1894 wurde über Schmied Isler der Conkurs eröffnet. Im Conkurse meldete Mattmüller eine Forderung nicht an. Den 5. Januar 1895 sprach das Bezirksgericht Weinfelden die Gütertrennung aus zwischen den Eheleuten Schmied Isler.

Da Frau Isler frs. 10’400.- in die Ehe eingebracht hatte & somit im Conkurse für die Hälfte privilegiert war, beschloss die II-te Gläubigerversammlung vom 15. Januar a.c. [anni currentis = des laufenden Jahres] nachdem sie die Ansprüche der Ehefrau Isler unanfechtbar anerkennen musste, die ganze mobile Masse zum Inventarsatz zu Eigenthum zu überlassen.

Frau Isler schrieb dann auf 11. ___ a.c. eine freiwillige Gant [= öffentliche Versteigerung] aus. Unter den Gantobjekten figurierte in der Ausschreibung  auch ein neuer, solider zweispänniger Brückenwagen.  Am Ganttage galt dieser Wagen nach Ansicht der Eigenthümerin, Frau Isler, ungenügend. Sie zog ihn deshalb zurück & liess ihn auf der Schmiede-Brücke stehen, eine bessere Verkaufsgelegenheit abzuwarten.

Da die Eheleute Isler jedoch nach Zürich übersiedeln wollten & den Wagen nicht mitnehmen konnten, ersuchte Frau Isler den Angeklagten Mattmüller, den Wagen im Auge zu behalten, & ihr zu berichten wenn er einen Käufer für mindestens frs. 200.- erfahre.

Eine weitergehende Vollmacht wurde aber Mattmüller nicht ertheilt. Am 14. März a.c. zogen die Eheleute Isler von Mauren weg nach Zürich, nachdem Frau Isler mit dem Angeschuldigten Mattmüller, der noch anfangs März 1895 für sie gearbeitet, ausgerechnet & ihn gänzlich bezahlt hatte. Vide [= siehe] Beilagen.

Anfang April a.c. erhielt Frau Isler Mittheilung, dass der Angeklagte Mattmüller den Wagen ohne nähere Erklärung an Bäcker Arnold in Donzhausen für frs. 210.- verkauft habe & dass der Betrag ihm ausbezahlt worden sei.

Sie reklamierte, dass sie mit dem Handel nur einverstanden sei, wenn sie das Geld sofort erhalte, sonst nicht. Das Geld kam nicht. Hierauf beauftragte sie den Bruder Brauchli, Landwirth in Bergweilen [= Bergerwilen], den Wagen zu holen & in Berg dem Maler zum Malen zu übergeben.

Allein dieser Bruder fand den Wagen in Mauren nicht mehr vor. Nunmehr beginnen Mattmüller resp. seine Ehefrau sich zu entschuldigen, dass sie noch Guthaben an Ehemanne Isler hätten u.s.f. [und so fort].

Allein das sind unwahre Vorgaben, die nur zur Hintanhaltung der Klage dienen & bewirken sollten, dass der Fall auf den Zivilweg gewiesen werde. Die Sache liegt so, dass Mattmüller den Erlös nicht mehr hat, & ihn nicht sofort zu ersetzen vermag; er ist der Frau Isler unterschlagen worden. Es trifft der § 148 resp. 150 des Strafgesetzes zu. Der Wagen war für den Angeklagten eine fremde, bewegliche Sache, die ihm von Frau Isler zur Ueberwachung überlassen worden war.

Mattmüller war pflichtig, die Sache der Anklägerin zurückzustellen & jedenfalls, wenn er mit oder ohne Auftrag sie verkaufte, den Erlös, den er seit Anfang April od. Ende März l.J. [laufenden Jahres] in Empfang nahm, ihr abzuliefern. Mattmüller thut weder das eine noch das andere & eignete sich deshalb den Wagen resp. das Geld dafür rechtswidrig an. Der Thatbestand ist klar & sollte von vorneherein angenommen werden dürfen, da sich die Untersuchungsbehörden durch die falschen Vorspiegelungen von Seite des Angeklagten, er habe Gegenforderungen etc., nicht(?) etwa verleiten lassen, die Parteien an den Zivilrichter zu verweisen. […]

Hochachtungsvoll
A Meyerhans Fürsprech“

Unterhalb dieses Briefes notierte Staatsanwalt Dr. A. Germann am 4. Mai 1895 seinen Entscheid, das Verhörrichteramt mit der Strafuntersuchung zu beauftragen und am 7. Mai, die Konkursakten Isler zu requirieren und die Polizeistation Bürglen zu beauftragen, bei Bäcker Arnold Erkundigungen einzuholen.

 

Polizeirapport der Polizeistation Bürglen vom 9. Mai 1895

„An das titl. Verhörrichteramt
In Ihrem Auftrage habe betreffend Beilage ___bezügliche Erhebungen gemacht u. berichte Ihnen, dass Benedikt Arnold, Bäcker u. Wirt in Donzhausen erklärte, fraglichen Wagen von Wagnermeister Mattmüller in Mauren unterm 7. v.[origen] M[ona]ts. zum Preise von fr. 200.- nicht 210.- gekauft u. unter gen.[anntem] Datum bezahlt, resp. verrechnet zu haben, da sie gegenseitig in Rechnung standen.

Der Kaufpreis war anfänglich auf fr. 212.- festgesetzt, unter der Bedingung, Mattmüller müsse denselben noch anstreichen lassen, da aber Arnold den Wagen vorher holte, einigte man sich auf fr. 200.

Schilling Landjäger [= Polizist]“

 

Am 10. Mai verfügte das Verhöramt, dass Mattmüller „auf morgen Vormittag ½11 Uhr“ vorzuladen sei. Auch hier wieder äusserst kurzfristig.

 

Verhörprotokoll vom 11. Mai 1895

„mit Martin Mattmüller von & in Mauren, Wagner, geboren 1841, reformierter Religion, verheiratet mit Sophie geb. Hardmeier, noch nie bestraft.

Ihr werdet beschuldigt, eigennützig über einen Wagen der Frau Isler in Zürich, den sie in Mauren zurück gelassen, verfügt, denselben verkauft & den Erlös in Euerem Interesse verwendet zu haben, so dass Ihr jetzt nicht im Stande seid, ihn aushinzugeben(?).

Infolge Bürgschaft musste ich zur Zeit des ersten Konkurses des Isler für ihn an die Hypothekenbankfiliale Romanshorn laut Quittung von 4. Nov. 1889 fr 523.- zahlen. Er versprach mir, diesen Betrag zu vergüten und hat mir auch in der That vor ca. 2 Jahren ein Guthaben von 211.- fr. an Ferd. Häberlin, Landwirt, in Obermauren, und ein solches von 50 fr. an Jean Rüdt, Landwirt, in Mauren abgetreten, […]. Isler hat mir ferner am Vormittag des Tages, an welchem ihm vor dem zweiten Konkurs gepfändet worden ist, eine Stunde vor der Pfändung, 2 Kleesäämaschinen für 50 fr. abgetreten, welche ich zur Zeit noch besitze d.h. die eine derselben befindet sich nebst 2 anderen im ehemals Islerschen Haus in Mauren und die andere bei Lüssi in Erlen, wohin sie anlässlich einer landw. Ausstellung vor etwa 2 Jahren gekommen ist.

Bei ihrem Wegzug in Mauren und da ihr Wagen auf der Gant nicht zugesagt wurde, traten mir die Eheleute Isler mündlich an die nämliche Forderung den in frage liegenden Wagen, den wir während seinem zweiten Konkurs miteinander angefertigt hatten, ab mit der Erklärung, dass ich den Erlös für mich behalten könne, wogegen ich erklärte, dass ich damit für meine Forderung aus dem ersten Konkurs befriedigt bin. Etwa 14 Tage nach dem Wegzug der Eheleute Isler nach Zürich verkaufte ich den Wagen dem Bäcker Arnold in Donzhausen für 210 fr., mit der Verpflichtung ihn noch anstreichen zu lassen. Da er aber den Wagen brauchte, wurden wir dahin einig, dass ich ihn statt des Malens einen Aufsatz auf die Wagenbrücke mache im Wert von 10-12 fr. Den Betrag für den Wagen haben wir miteinander verrechnet.“

Unterzeichnet ist das Protokoll von Martin Mattmüller, dem Verhörrichter und dem Aktuar.

 

Viele gegenseitige Verrechnungen

Es folgen schriftliche Abklärungen zu den verschiedenen Behauptungen bei der Filiale der Thurgauischen Hypothekenbank in Romanshorn und beim Betreibungsamt Berg. Vorgeladen und vom Verhörrichteramt einvernommen wurden die von Mattmüller erwähnten Ferdinand Häberlin und Jean Rüdt, sowie Jakob Isler und seine Frau Paulina. Von der evangelischen Kirchenvorsteherschaft in Berg wird ein Leumundszeugnis über Mattmüller angefordert. Landjäger Strupler vom Polizei-Korps Amriswil überprüft bei Lüssi in Erlen TG den Sachverhalt.

Ergebnis der Abklärungen: Die Behauptungen wurden bestätigt. Dabei fällt auf, dass meistens Leistungen oder Teile davon miteinander verrechnet oder Ansprüche abgetreten wurden. So gibt z.B. Ferdinand Häberlin bei der Einvernahme zu Protokoll:

„Im Jahre 1889 verkaufte ich dem Wagner Mattmüller ein Stück Land mit der Vereinbarung, dass er den Kaufpreis durch Berufsarbeit zahlen könne. Im Jahre 1891 verständigte ich mich mit Mattmüller dahin, dass er mir einen schweren Gestellwagen einschliesslich die Schmiedearbeit zu liefern habe. Isler übernahm die Letztere, aber Mattmüller war mein lieferungspflichtiger Gegenkontrahent. […]“

oder Jean Rüdt:

„Im Herbst 1893 verkaufte ich dem Mattmüller eine grössere Quantität Obst mit der Vereinbarung, dass ich für einen Teil der Kaufsumme Arbeit annehme & zwar bestellte ich bei Mattmüller einen Wagen. Er sagte mir, er besitze noch ein Guthaben an Schmied Isler aus dessen ersten Konkurs & möchte, dass Isler die Schmiedarbeit an diesem Wagen zu liefern habe, um auf diese Weise Gelegenheit zu bekommen, mit Isler einen Teil desselben zu verrechnen, wogegen ich nichts einzuwenden hatte, wenn sie nur untereinander einig werden. […]“

 

Aussergerichtlicher Akkord

1876 gewährte die Thurg. Hypothekenbank an J. Isler ein Darlehen von CHF 1000; als Bürgen hafteten sein Bruder Konrad und Mattmüller. 1888/1889 wurde Isler zahlungsunfähig und vereinbarte mit seinen Gläubigern einen aussergerichtlichen Akkord (= Vereinbarung über teilweisen Erlass der Schulden; diese Nachlassstundung wird in den Akten teilweise als „erster Konkurs“ bezeichnet). Die Bank hingegen griff auf die Bürgen zurück und Mattmüller bezahlte am 4. November 1889 seinen Anteil von CHF 523 (500 plus Zinsen à 4¾% plus 35 Rappen Porto).

Gesichert ist, dass Mattmüller als Ausgleich für seine Bürgschaft CHF 261 (211 von Häberlin und 50 von Rüdt) erhalten hat. Dazu kommt die Abtretung von 4 Kleesähmaschinen à CHF 50-100, wobei diese Maschinen von Mattmüller und Isler gemeinsam hergestellt wurden und der Anteil von Isler etwa 50% ausmachte.

Geht man von einem Wert von CHF 50 je Stück aus, hätte Mattmüller dank der Abtretung von Islers Anteil weitere CHF 100 erhalten und das Restguthaben beliefe sich auf rund CHF 160 (523-261-100). Nimmt man als Verkaufspreis CHF 100 an, verbliebe ein Rest von rund CHF 60.

 

Mattmüller wird am 24. Mai 1895 erneut verhört

„Eure Angabe, als sind Ihr von Isler oder seiner Frau mündlich durch Abtretung des Wagens ermächtigt worden, über denselben eigenmächtig zu verfügen & den Erlös für Euch zu behalten, ist nicht nur nicht bewiesen, sondern es geht aus verschiedenen Umständen sogar das Gegenteil hervor.

Sie, die Eheleute Isler haben mir den Wagen abgetreten, ich solle ihn verkaufen & das Geld behalten; das hat mir Isler noch gesagt auf dem Wege nach Bürglen, […].

Ist das Eure letzte Erklärung?

Ja, so habe ich es aufgefasst. Wenn Isler es nun ableugnet, so mag es vor den Richter kommen & ich muss es auf diesen ankommen lassen.

Zu welchem Preis habt Ihr s.[einer] Z[ei]t. Kleesäämaschinen geliefert?

Zur Zeit, als ich noch in Muri war, erstellte ich 2 oder 3 Stück & Direktor Römer verkaufte dieselben, ich glaube das Stück zu 80 fr. […]

Wie hoch taxiertet Ihr die in Mauren angefertigten Maschinen?

Ich weiss nicht, wieviel Isler für die in Erlen probierte Maschinen verlangt hat, ich hätte s. Zt. eine von diesen vieren für 50 fr. gegeben.

Ist damals, als Isler Euch seinen Anteil an den vier Kleesäämaschinen abtrat, ein Preis für dieselben vereinbart worden?

Nein.

Nach der jetzigen Sachlage kann ich nicht annehmen, dass Euch von Isler oder seiner Frau Rechte an diesen Wagen oder an dem Erlös aus demselben abgetreten worden sind; Ihr erscheint daher pflichtig, nachdem es Euch nicht mehr möglich ist, den Wagen in natura wieder an Ort zu stellen, den Erlös aus demselben den Denunzianten [= eine Person, die andere anzeigt] sofort zur Verfügung zu stellen; indem ich Euch amtlich hiezu auffordere, setze ich Euch dafür eine Frist bis 1. Juni lf. [laufenden] Jahres Abends 6 Uhr, unter der Androhung, wenn Ihr nicht bis dahin die 200 fr. hier zu Handen des Denunzianten deponiert habt oder den schriftlichen Ausweis leistet, dass der Denunziant befriedigt ist, ich annehme, dass Ihr nicht im Stande seid, den Kaufpreis zu ersetzen.“

Unterzeichnet ist das Protokoll von Mattmüller, dem Verhörrichter und dem Aktuar, gefolgt von der Bemerkung, dass in den Konkursakten von Isler keine Forderung von Mattmüller hervorgehe.

Die Androhung des Verhörrichters muss gewirkt haben, denn in einer weiteren Bemerkung heisst es:

„Der Angl. Mattmüller deponierte heute zu Handen des Jakob Isler, Schmied, Schöneggstr. 1, Zürich III den Betrag von fr. 200.-.

Hierauf wurde verfügt:

Es sei Jakob Isler brieflich anzufragen, ob er nun die Strafklage zurückziehe u. ob ihm die 200 fr. per Mandat eingesandt werden sollen.

Frauenfeld, 30. Mai 1895
Verhöramt“

 

Mit Brief von Advokat Meyerhans mit Datum vom 31. Mai zieht Paulina Isler die Klage zurück und übernimmt auch die Kosten von Meyerhans. Der Betrag wird überwiesen und dessen Empfang am 3. Juni bestätigt.

Am 5. Juni stellt das Verhörrichteramt der Staatsanwaltschaft den Antrag, die Untersuchung niederzuschlagen und die Kosten dem Angeschuldigten zu überbinden. Staatsanwalt Dr. A. Germann schliesst sich diesem Antrag an und die Akten gehen an die Anklagekammer.

 

Beschluss der Anklage-Kammer

Beschluss der Anklage-KammerZum Vergrössern das Dokument anklicken

Transkription

Die Anklage-Kammer
des
Kantons Thurgau
hat

in der Untersuchungssache gegen Martin Mattmüller, Wagner, in Mauren, betreffend Unterschlagung, nach Einsicht der vom Verhörrichteramt aufgenommenen Untersuchungsakten, welche von der Staatsanwaltschaft sub. 5. d. M. mit der Verfügung übermittelt wurden:

„Die Untersuchung niederzuschlagen u. die Kosten (Fr. 38.40) dem Angeschuldigten zu überbinden“,

in Betracht:

Der Angeschuldigte, welcher von Frau Paulina Isler, Schmieds, von Mauren, z.Z. in Zürich, ersucht wurde, sich nach einem Käufer für den ihr gehörenden, in Mauren befindlichen Brückenwagen umzusehen, behielt den Verkaufspreis von Fr. 200.- für denselben zurück, was er damit erklärte, er habe Gegenrechnung, indem er für den in Konkurs geratenen Ehemann Isler eine Schuld infolge Bürgschaft habe bezahlen müssen. In der Folge hat nun der Angeschuldigte den Erlös innert der vom Verhörrichteramt eingeräumten Frist der Klägerin, Frau Isler, zur Verfügung gestellt u. kann nun nach bestehender Praxis u. im Hinblick auf den Klagrückzug der Abschreibung des Falles statt gegeben werden; dagegen hat der Angeschuldigte immerhin zur Untersuchung Veranlassung gegeben u. deshalb die Kosten verschuldet –

beschlossen:

1) Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt.
2)
Mitteilung von dieselbe unter Rückanschluss der Akten.

Gegeben Frauenfeld den 10. Juni 1895.

Für den Präsidenten der Anklagekammer:
Der Stellvertreter
Kreis

Der Sekretär
Schuppli

 

Rückseite des Beschlusses

Die Rückseite des Dokumentes enthält die Verfügung der Staatsanwaltschaft, datiert vom 11. Juni 1895, das Dekret des Verhörrichters vom 12. Juni und die Bestätigung der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten am 14. Juni.
Rückseite Beschluss Anklage-Kammer

Transkription

Verfüg(ung).
Geht an das titl. Verhörrichteramt
Frauenfeld, den 11. Juni 1895
Der Staatsanwalt des Kantons Thurgau
Dr. A. Germann

Gelangt nebst Kostennote an das titl. Bezirksamt Weinfelden zur Eröffnung an Martin Mattmüller in Mauren im Sinne des § 85 des Geschworenengerichtsgesetzes & zum Zwecke des Kostenbezugs. Das Eröffnungsprotokoll wolle unter Rückanschluss dieses Dekretes zu den Akten ___ gesandt werden.
Frauenfeld, 12. Juni 1895
Der Verhörrichter
Eder

Die Einsichtnahme des vorstehenden Beschlusses der Anklagekammer, sowie den Empfang einer Kostenrechnung im Betrage von Fr. 38.80 ___ beschein(ig)t:
Mauren, den 14. Juni 1895
J. Martin Mattmüller

 

War es Unterschlagung?

Meine Interpretation: Die Herstellung damaliger Landwirtschaftsfahrzeuge erforderte die Zusammenarbeit von Wagner und Schmied. Mattmüller und Isler arbeiteten zusammen und vertrauten einander (Bürgschaft). Die gemeinsam produzierten Kleesähmaschinen konnten nicht (mehr) verkauft werden. Für Mattmüller wurden sie wertlos. Da kam die Gant: der Brückenwagen wurde nicht verkauft. Frau Isler betraute Mattmüller mit der Suche nach einem Käufer; aber was sagte ihr Mann? Gemäss Einvernahmeprotokoll hat auch er den Wagen nicht abgetreten.

Mattmüller meldete seine Forderung beim Konkurs von Isler nicht an. Warum? Wollte er mit Isler weiter zusammenarbeiten, um so wieder an sein Geld zu kommen? Oder trat ihm Isler die Kleesähmaschinen nur wenige Stunden vor der Gant ab, weil Mattmüller vergass, seine Forderung anzumelden?

Ich vermute, dass aus Sicht von Mattmüller die Ansprüche aus der Bürgschaft abgegolten waren, seine Ehefrau aber eine Chance sah, wieder an „ihr“ Geld zu kommen, das sie gemäss ihrem Brief vom 8. April 1895 an Paulina Isler, ins Geschäft ihres Mannes eingebracht hatte.

 

Beeindruckende Durchlaufzeit

Von der Klageschrift vom 2. Mai 1895 an die Staatsanwaltschaft bis zum Entscheid der Anklagekammer am 10. Juni vergehen gerade einmal 5½ Wochen – und alles ohne elektronische Datenübermittlung, eine beeindruckende Effizienz!

 

Was wären 200 Franken heute wert?

Der durchschnittliche Stundenlohn im Jahre 1895 betrug etwa 35 Rappen.[4] Absenzen bei Krankheit, Unfall, Ferien wurden kaum entschädigt. Ein heutiger Stundenlohn eines Schreiners, bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden, 7 Wochen Absenzen (Ferien, Feiertage, Krankheit usw), einem Jahreslohn von CHF 65’000 beträgt knapp CHF 35, also 100x mehr.

Geht man vom gleichen Faktor aus, würde die 200 Franken einem heutigen (2018) Wert von 20’000 Franken entsprechen. Ein ansehnlicher Betrag!

 

Aufgabe des Verhörrichteramtes

Das Verhörrichteramt war der Anklagekammer unterstellt. „Seine Aufgabe bestand darin, bezüglich Tatbestand und Täterschaft so weit zu ermitteln, dass gegen Verdächtige Anklage erhoben werden konnte und die Beweismittel so zu sichern, dass die Hauptuntersuchung vor dem Geschworenengericht ununterbrochen durchgeführt werden konnte. Der Verhörrichter hatte die Befugnis, Verdächtige und Zeugen vorladen zu lassen, vor Ort oder nach Vorführung zu ermitteln, Durchsuchungen vorzunehmen, Beweismittel sicherzustellen und überhaupt alle Massregeln anzuordnen, ‚welche er zur Entdeckung der Wahrheit für nützlich‘ hielt und dabei ‚bestmöglich Verzögerung und Kosten‘ vermeiden sollte.“[5]

Per 1.1.2000 wurde das Verhörrichteramt umbenannt in Kantonales Untersuchungsrichteramt.

 

Thurgauische Hypothekenbank

Sie war 1911 die drittgrösste Hypothekenbank der Schweiz und wurde 1914 von der Schweizerischen Bodenkreditanstalt übernommen. Ohne diese Übernahme hätte sie liquidiert werden müssen.[6] 1976 fusionierte die Bodenkreditanstalt mit der Schweizerischen Kreditanstalt.

 

Quellen
[1] Staatsarchiv des Kantons Thurgau. 9’7, 2/1895-20.
[2] Foto von Kurt Freund: http://freund-modellbau.ch/
[3] Tit. oder titl. steht anstatt eines ehrenden Adjektivs, wie z.B. ehrsam, wohllöblich, hochgeachtet, hochgeehrt, hochlöblich, wohlgeboren usw. Der Adressat konnte so das für ihn passende „auswählen“. Historischer Verein des Kantons Thurgau: Thurgauische Beiträge zu vaterländischen Geschichte, 24-stes Heft. Frauenfeld 1904, Seiten 103-114.
[4] Historical Statistics of Switzerland Online (HSSO). Tabelle G.5a.
[5] http://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=117264, Stand 18.10.2017.
[6] Willi Loepfe: Aufstieg und Untergang der Thurgauischen Hypothekenbank (1851-1914), Frauenfeld 2014.