Einbürgerungsverfahren im Jahre 1893

Anhand von Protokollen der Bürgergemeinde Mauren TG und des Dossiers „Mattmüller Jakob Martin, Mauren: Kantonsbürgerrecht“[1] im Staatsarchiv des Kantons Thurgau wird das Einbürgerungsprozedere meines Urgrossvaters (grün in der Grafik), dem Begründer der Mauren Linie, aufgezeigt.

 

Ausgangssituation

Nachkommen von Jakob Martin Mattmüller - EinbürgerungsverfahrenZum Vergrössern die Grafik anklicken.

Jakob Martin Mattmüller (grün) lebte von 1841 bis 1924. Er wandert um 1871 von Deutschland kommend in die Schweiz ein. Gemäss einem Einvernahmeprotokoll aus dem Jahre 1895 arbeitete er vor seiner Niederlassung in Mauren TG in Muri AG oder Muri bei Bern. Bei der Taufe seines Neffen Albert Mattmüller am 3.9.1871 in Brienz BE wohnt er bereits in der Schweiz.[2] Er heiratet am 5.9.1872 in Alterswilen TG seine erste Ehefrau Anna Maria Schmidhauser. Bei der Trauung ist als Wohnort Mauren TG angegeben. 1872/1873 kauft Jakob Martin in Mauren ein Haus. Die Ehe bleibt kinderlos. Anna Maria stirbt mit 41½ Jahren.

10 Monate später – 1884 – heiratet der Witwer die 10 Jahre jüngere Maria Barbara Herzog. Bereits 7 Monate nach der Heirat kommt der Stammhalter Jakob Martin, 1884-1921, zur Welt. 1½ Jahre später Sohn Emil und am 20.5.1890 Tochter Marie. Eine Woche nach der Geburt stirbt die 39-jährige Mutter. Auch Töchterchen Marie wird nur 10 Wochen alt.

Am 30.7.1891 heiratet Jakob Martin zum dritten Mal: die 15 Jahre jüngere Sophie Hardmeier, die mit der Heirat nach damaligem Recht (übrigens bis 1951) ihr Schweizer Bürgerrecht verliert. Ihr erstes Kind, Ernst Mattmüller, stirbt anfangs 1893 mit 8 Monaten. Zu diesem Zeitpunkt sind Jakob Martin, seine beiden Söhne aus zweiter Ehe (pink) sowie seine dritte Ehefrau (ebenfalls pink) noch Bürger von D-Königschaffhausen.

 

Ablauf des Verfahrens

Die Dokumente sind nach Datum sortiert. In den eckigen Klammern sind die Abkürzungen ausgeschrieben.

 

20. Februar 1893 – Bürgergemeindeversammlung Mauren TG

Auszug aus dem Protokoll:

„Hr. Bürgerpräsident theilt der Gemeinde das Bürgerrechtsgesuch von Martin Mattmüller, Wagner in hier mit. Die Gemeinde beschliesst, in Anbetracht, dass nun Mattmüller schon 20 Jahre in der Gemeinde niedergelassen u. über dessen Charakter nichts Nachtheiliges auszusetzen ist, so sei seinem Gesuche zu entsprechen, sofern derselbe das schweiz. u. kantonale Bürgerrecht erfült. Ueber die Frage betreffend Einkaufssumme wird vorderhand nicht eingetreten.“[3]

 

20. März 1893 – Leumunds-Zeugnis

Leumundszeugnis von Jakob Martin Mattmüller(Fallit = Konkursit, der sich einem Schuldprozess stellen musste; Akkordit = Konkursit, der sich mit seinen Gläubigern aussergerichtlich einigte [teilweiser Erlass der Schulden])

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29. März 1893 – Familienschein

In einem Auszug aus dem Haushaltungsregister der Ortsgemeinde Mauren bestätigt das Zivilstandsamt Berg die Familiensituation: Neben Martin Mattmüller ist Maria Barbara Herzog, seine verstorbene zweite Ehefrau, mit Geburts- und Todesdaten aufgeführt, ebenso die zu diesem Zeitpunkt lebenden Kinder aus dieser Ehe, Jakob Martin und Emil sowie seine dritte Ehefrau, Sophie Hardmeier.

Im Auszug fehlt die erste Ehe mit Anna Maria Schmidhauser, die aber durch das Haushaltsregister von Evang. Berg[4] belegt ist. Der Grund liegt vermutlich darin, dass diese Ehe für das Einbürgerungsverfahren nicht (mehr) relevant war.

 

4. April 1893 – Gesuch an den Bundesrat

Dieses Dokument fehlt im Dossier. Die Einbürgerungsbewilligung vom 10. Mai 1893 bezieht sich auf dieses Gesuch. Dem Gesuch beigefügt sind die Entlassungszusicherung (war erforderlich, denn die damalige Bundesverfassung verbot die doppelte Staatsbürgerschaft, die zu Konflikten über den Militärdienst hätte führen können), ausgestellt vom Badischen Bezirksamt Breisach am 21. März 1893 und ein Domizilzeugnis von Rothenhausen vom 1. April 1893.[5]

 

10. Mai 1893 – Bundesrätliche Einbürgerungsbewilligung

Der Bundesrat erteilt mit diesem Dokument …

„dem Herrn Jakob Martin Mattmüller, Wagner, von Königschaffhausen, Bez.[irks] Amt Breisach, Baden, geboren daselbst am 23. Februar 1841 und seit 23. Januar 1873 in Mauren wohnhaft, sowie seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern“

… die Bewilligung zu Erwerbung eines schweizerischen Kantons- und Gemeindebürgerrechts. Unterschrieben ist die Erlaubnis von Bundespräsident Schenk und Bundeskanzler Ringier.

Einbürgerungsbewilligung von Jakob Martin Mattmüller[Heumonat = Juli]

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20. Juli 1893 – Bezahlung einer Bürgerrechtseinkaufstaxe

Die Evang. Armenpflege Berg TG bestätigt in einer Quittung, dass Martin Mattmüller die stipulierte (= vertragliche) Bürgerrechtseinkaufstaxe von CHF 50.00 in den kirchlichen Armenfonds Berg einzahlte.

 

6. August 1893 – Bürgergemeindeversammlung Mauren TG

Im Protokoll heisst es:

„Hr. Bürgerpräsident theilt der Gemeinde mit, dass Martin Mattmüller, Wagner von hier, das schweiz. Bürgerrecht unter Vorbehalt des Gemeindebürgerrechts erhalten habe u. es wird dasselbe verlesen. Bezüglich der Summe der Einkaufstaxe verweist[?] er auf einen regierungsräthlichen Beschluss, in welchem die Gemeinde Mauren frs 50.- Taxe hat.
Nachdem nun die Diskussion nicht benutzt wurde, so wird an dem Gemeindebeschluss vom 20. Febr. festgehalten.“
Derselbe lautet:

Protokoll 6.8.1893Und hier die Transkription:

In Anbetracht, dass nun Mattmüller Wagner schon 20 Jahre in der Gemeinde niedergelassen u. über dessen Charakter nichts Nachtheiliges auszusetzen ist, so sei seinem Gesuche zu entsprechen u. wird derselbe um die Summe von frs 50.- in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen.[6]

 

6. August 1893 – Protokollauszug

Ein Protokollauszug der Bürgergemeinde Mauren wird zuhanden der Staats-Kanzlei Frauenfeld erstellt. Darin steht:

„Wir theilen Ihnen hiermit mit, dass Martin Mattmüller Wagner in hier in der heutigen Versammlung als Bürger aufgenommen wurde. Derselbe ist von Königschaffhausen, Amt Alt-Breisach Grossh.[erzogtum] Baden, wohnt nun aber seit über 20 Jahre in unserer Gemeinde.“

Unterzeichnet vom „Verwaltungsrath der Bürgergemeinde Mauren, Bürgerpräsident J. Streckeisen“

 

17. August 1893 – Bürgereinkaufstaxe

Eine weitere Quittung bestätigt die Bezahlung von CHF 50.00:

„Von Herrn Martin Mattmüller, Wagner in Mauren, fr. 50.- als Bürgereinkaufstaxe unter heutigem Datum, namens der Bürgergemeinde Mauren, richtig empfangen zu haben, beschein[ig]t: Verwaltungsrath der Bürgergemeinde Mauren, J. Streckeisen, Bürgerpräsident“

Ob es sich hier um die gleiche Taxe wie mit Quittung vom 20. Juli 1893 handelt, ist mir unklar.

 

12. September 1893 – Naturalisationsgesuch[7]

Von Jakob Martin persönlich abgefasstes Bewerbungsschreiben:

Naturalisationsgesuch von Jakob Martin MattmüllerZum Vergrössern das Dokument anklicken.

 

Transkription

An den hohen Regierungsrath des Cant. Thurgau
zu Handen des hohen Grossen Rathes

Hochgeehrter Herr Präsident!
Hochgeehrte Herren Regierungsräthe!

Der ergebenst Unterzeichnete Jacob Martin Mattmüller gebürtig aus Königschaffhausen Grossh.[erzogtum] Baden, wohnhaft in Mauren, erlaubt sich hiemit   Ihrer hohen Behörde zur gefl. [gefälligsten] Einbegleitung an den hohen Grossen Rath des Cantons Thurgau das höfl. Gesuch einzureichen, es möchte ihm für sich u. seine Familie das Cantonsbürgerrecht im herwärtigen Canton ertheilt werden.

Wir halten uns nämlich, wie Sie gefl. [gefälligst] aus den beiliegenden Aktenstüken entnehmen wollen, seit über 20 Jahren in hiesiger Gemeinde mit festem Wohnsiz auf; unserer Entlassung aus dem bad.[ischen] Staatsverbund steht nichts im Wege u. ist uns auf unser Ansuchen bereitwilligst das Bürgerrecht in Mauren ertheilt worden.

Wir hoffen desshalb zuversichtlich, es werden die Tit.(?) [Titular][8] cantonalen Behörden unserm soeben(?) gestellten Ansuchen entsprechen.

Indem ich gleichzeitig die gesezl. vorgeschriebenen Ausweise beischliesse, benuze ich diesen Anlass, Sie Titl.(?) meiner aufrichtigen Hochachtung u. Ergebenheit zu versichern.

Mauren, den 12. September 1893
Martin Mattmüller
Wagnermeister

 

19. September 1893 – Steuerregister

Der Auszug aus dem Steuerregister der Munizipalgemeinde Berg bestätigt, dass Martin Mattmüller, Wagner in Mauren, „an reinem Vermögen, d.h. nach Abzug der Passiven“ CHF 2’500.00 versteuere. Unterzeichnet ist das Dokument vom „Cataster-Amt Berg, Canton Thurgau“.

 

22. September 1893 – Antrag an den Grossen Rat

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau stellt nachstehenden Antrag an den Grossen Rat. Beigelegt sind die vorstehenden Dokumente, ausser die beiden Protokolle der Bürgergemeinde Mauren TG.

Jakob Martin Mattmüller: Antrag Grosser RatAntrag an Grossen Rat Seite 2Zum Vergrössern die Dokumente anklicken.

 

Transkription

An den Grossen Rat des Ct. Thurgau

Herr Präsident!
Herren Kantonsräte!

Jacob Martin Mattmüller von Königschaffhausen, Grosshl. [Grossherzogliches] Badisches Bezirksamt Breisach, geb. 1841, verheirathet, Vater von 2 minderjährigen Kindern, seit 23. Jänner 1873 in Mauren als Wagner niedergelassen, bewirbt sich, nachdem er unterm 10. Mai d.[ieses] J.[ahres] die bundesräthliche Einbürgerungsbewilligung erhalten und             unterm 6. August d. J. das Bürgerrecht seiner Wohngemeinde erworben, um das Kantonsbürgerrecht.

Der Petent (= Antragsteller) ist gut beleumdet und im Besitze der bürgerlichen Ehrenfähigkeit sowie eines steuerbaren Vermögens von Fr. 2500.-. Derselbe hat sämtliche Einkaufsgebühren bezahlt, die zu entrichtende Naturalisationstaxe sicher gestellt und somit allen Anforderungen des Gesetzes über den Bürgerrechtserwerb Genüge geleistet.

Wir gelangen desshalb zu dem Antrage: Es sei dem Gesuche zu entsprechen und dem Petenten für sich und seine Nachkommen das Kantonsbürgerrecht – in Berücksichtigung des über 20jährigen unklagbaren Aufenthaltes im Kanton – um die Taxe von Fr. 100.- zu ertheilen. Von Ihrer diesfälligen Schlussabnahme wollen Sie uns rückbotschaftlich Kenntniss geben.

Der Präsident des Regierungsrates:
H. Häberlin

 

10. Oktober 1893

Der Grosse Rat stimmt dem Antrag zu und Jakob Martin Mattmüller ist zusammen mit seiner Familie ab 10.10.1893 Kantonsbürger und somit Schweizer Bürger gemäss Art. 45 der alten Bundesverfassung von 1874.

 

Einbürgerungsverfahren heute

Ein Blick zurück: Anfangs des 19. Jahrhunderts bestimmten die Gemeinden und Kantone, wer Orts-, resp. Kantonsbürger wurde. Die Bundesverfassung von 1848 hielt fest, dass jeder Kantonsbürger automatisch auch Schweizerbürger ist. Mit der revidierten Bundesverfassung von 1874 erhielt der Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Schweizer Bürgerrecht. So führte das Bürgerrechtsgesetz von 1876 die Prüfung des Einbürgerungsgesuchs durch die Bundesbehörden und eine zweijährige Wohnsitzpflicht ein. Ab diesem Zeitpunkt gilt das dreistufige Verfahren, d.h. Bund, Kanton und Wohnsitzgemeinde sind involviert.

Die Bedingungen für das Eidgenössische Bürgerrecht sind für alle Bewerber-/innen gleich. Die Voraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht können unterschiedlich sein. So ist z.B. im Kanton Thurgau eine Wohnsitzpflicht in der Einbürgerungsgemeinde zwingend, im Kanton Bern nur im Kanton. Das dürfte schon 1886 so gewesen sein, denn Christian Mattmüller, der Begründer der Gadmen Linie, wohnte nie in Gadmen, sondern in Brienz BE.

Wichtigste Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung von Ausländern im Kanton Thurgau (2018):

  • Niederlassungsbewilligung C
  • 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz
  • 5 Jahre Wohnsitz im Kanton Thurgau
  • 3 Jahre Wohnsitz in der Gemeinde
  • Eingliederung in die örtlichen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse
  • Vertraut sein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen
  • Beachten der schweizerischen Rechtsordnung
  • Sprachkompetenz mündlich: Niveau B1, schriftlich: A2
  • Arbeitsstelle gesichert
  • Kein Bezug von Sozialleistungen in den letzten drei Jahren
  • Keine Schulden bei den Sozialdiensten
  • Keine offenen Steuerforderungen
  • Keine Betreibungen aufgrund ausstehender Krankenkassenprämien
  • Keine Verlustscheine
  • Keine Einträge im schweizerischen Strafregister nach einer unbedingten Strafe
  • Nach einer bedingten Strafe muss die doppelte Probezeit abgelaufen sein

Wie im Jahre 1893 gelangt am Schluss des Verfahrens das Einbürgerungsdossier zur Abstimmung in den Grossen Rat des Kantons Thurgau. Dieser entscheidet abschliessend über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Erst mit diesem Entscheid wird das Schweizer Bürgerrecht erworben.[9]

Die Kosten einer Einbürgerung in der Stadt Zürich in 1922 und in 2019 sind beim Heimatort Zürich ersichtlich.

 

Quellen
[1] Staatsarchiv TG. 2’30’80-B, 45/4.
[2] Kirchenbuch 11 von D-Königschaffhausen, Geburten 1861-1906, S. 16.
[3] Protokolle zur Bürgergemeinde Mauren 1892-…., Seite 1.
[4] Staatsarchiv TG. Slg. 13.2.0/52.
[5] Staatsarchiv TG. 2’30’80-B, 45/4: Hinweis, dass diese beiden Schriftstücke bei den Akten des Bundesrates verbleiben.
[6] Protokolle zur Bürgergemeinde Mauren 1892-…., Seiten 4 und 5.
[7] = Einbürgerungsgesuch
[8] Tit. steht anstatt eines ehrenden Adjektivs, wie z.B. ehrsam, wohllöblich, hochgeachtet, hochgeehrt, hochlöblich, wohlgeboren usw. Der Adressat konnte so das für ihn passende „auswählen“. Historischer Verein des Kantons Thurgau: Thurgauische Beiträge zu vaterländischen Geschichte, 24-stes Heft. Frauenfeld 1904, Seiten 103-114.
[9] https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/buergerrecht/einbuergerung/ordentliche_einbuergerung.html. Stand 02.01.2018.